Vorsorgevollmacht

Durch die zunehmende Verschiebung der Altersstruktur der Bürger gewinnen die Aspekte der Regelungen für den Fall der Krankheit oder der Entscheidungsunfähigkeit aufgrund altersbedingter kognitiver Einschränkungen zunehmend an Bedeutung. In der einer s.g. Vorsorgevollmacht (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB) können alle Aspekte der weiterhin notwendigen Entscheidungen zur Verwaltung des Vermögens, der Aufenthaltsbestimmung oder notwendiger ärztlicher Eingriffe geregelt werden. Eine Vorsorgevollmacht kann dem Betroffenen Sicherheit geben, dass im Fall des Falles alles geregelt ist und es kann auch verhindern, dass die Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht notwendig wird.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung, zwischenzeitlich kontrovers diskutiert, können Verfügungen getroffen werden, die spezifisch die Verhaltensweisen im Falle der Entscheidungsunfähigkeit aufgrund lebensbedrohender Erkrankungen des Patienten von Ärzten und Pflegepersonal zu befolgen sind. Auch wenn man natürlich nicht alle Schicksalsschläge des Lebens voraus planen kann, macht es doch sehr viel Sinn seine Vorstellungen und Wünsche festzuhalten. Diese können den Angehörigen und Ärzten eine große Hilfe sein notwendige Entscheidungen im Sinne des Patienten zu treffen, wenn er dazu selbst nicht mehr in der Lage ist.

Im Juni 2009 hat der Bundestag nach 6 jähriger Diskussion das neue Recht zur Patientenverfügung verabschiedet. Der Patient kann seinen Willen schriftlich festlegen, Angehörige, Betreuer, Ärzte haben seine Festlegungen zu beachten, falls er selbst nicht mehr in der Lage ist seinen Willen zu äußern.

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